Forderungen effizient durchsetzen

In 10 Schritten zum Ziel

Schritt 1: Wurde Zahlungsfrist eingehalten?

Als erstes müssen Sie natürlich feststellen, ob überhaupt ein Verzug vorliegt. Wenn auf der Rechnung nichts anderes vereinbart wird, gilt hier eine Frist von 30 Tagen nach Leistungserbringung.

Rechtlich gesehen hat eine Zahlungserinnerung dieselbe Wirkung wie eine Mahnung. In der Praxis wird die Zahlungserinnerung jedoch gerne als sanfter Wink verstanden und somit dem Gläubiger nicht übelgenommen. In diesem Schreiben setzen Sie einen neuen Zahlungstermin von maximal 10 Tagen fest, dieser darf jedoch ruhig noch nett formuliert werden.

Schritt 2: Die Mahnung

Wenn auf die Zahlungserinnerung keine Zahlung erfolgt dürfen Sie nicht zu viel Zeit verlieren. Die Mahnung sollte nur einmal versendet werden. Wir empfehlen Ihnen, bei der ersten Mahnstufe eine Zahlungserinnerung oder einen Kontoauszug zu senden. Dieses erste Schreiben sollten Sie der Kundenbeziehung anpassen und in einem freundlichen Ton verfassen. Danach erfolgt die Mahnung, welche die Konsequenzen bei Nichtzahlung ankündigt.

Rechtlich gesehen herrscht in der Schweiz keine Mahnungspflicht. Somit kann also ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist überschritten wird, das Betreibungsverfahren eingeleitet werden.

Schritt 3:Telefonische Mahnung

Oft erreicht man mehr, wenn man den Kunden direkt telefonisch kontaktiert. Vielen ist dies äusserst unangenehm. Im gerichtlichen Mahnverfahren sind telefonische Mahnungen schwer zu beweisen. Aus diesem Grund empfehlen wir diesen Schritt nur als zusätzliche Erinnerung. Ein schriftliches Mahnschreiben soll aber in jedem Fall erfolgen.

Schritt 5 (empfohlen):

Wenn alle Ihre gütlichen Bemühungen bis anhin ignoriert wurden, empfiehlt es sich ab diesem Zeitpunkt uns zu involvieren. Oft hinterlässt ein Schreiben von unserer Seite einen gewaltigen Eindruck bei Ihrem Kunden. Viele der Fälle können wir daher bereits mit einem Schreiben unsererseits klären.

Schritt 6:

Insofern auf alle gütlichen Versuche (durch Sie selbst oder die dieInkasso AG) keine Lösung gefunden werden konnte, muss man den rechtlichen Weg einschlagen. Die weiteren Schritte werden nach dem SchKG – Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs folgen.

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