Verlustschein

Kann mittels des Betreibungsverfahrens eine Forderung nicht (vollständig) eingebracht werden, endet das Zwangsvollstreckungsverfahren mit einem Verlustschein. Das Schweizerische Recht unterscheidet dabei Pfändungsverlustscheine und Konkursverlustscheine. Mittels Verlustschein ist die Forderung samt Zins und Kosten ausgewiesen und stellt deshalb eine Schuldanerkennung im betreibungsrechtlichen Sinn dar. Dies bedeutet, dass mit dem Verlustschein die ausgewiesene Forderung gegenüber dem Schuldner während 20 Jahren in einem neuen Betreibungsverfahren jederzeit wieder geltend gemacht werden kann. Erst nach vollständiger Bezahlung des Verlustscheins wird dieser gelöscht.

Überblick zum Thema Verlustscheine

  • Der Verlustschein hält diejenige Forderung fest, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht eingebracht werden konnte.
  • Der Verlustschein stellt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar und führt dadurch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren schneller zum Ziel, indem ein Rechtsvorschlag durch den Verlustschein mittels provisorischer Rechtsöffnung beseitigt werden.
  • Während eines halben Jahres kann mittels des Pfändungsverlustscheins direkt die Pfändung wieder aufgenommen werden, ohne dass das gewöhnliche Betreibungsverfahren durchlaufen werden muss.
  • Der Verlustscheinforderungstitel kann an Dritte verkauft und/oder abgetreten werden.
  • Mit Einleitung des Betreibungsverfahrens wird die Verjährung einer Forderung unterbrochen und mittels Verlustschein für die nächsten 20 Jahre gesichert.
  • Wurde die im Verlustschein verurkundete Forderung voll oder mittels per-Saldo-Lösung bezahlt, wird der Verlustschein quittiert zur Löschung dem Schuldner zurückgegeben. Der Gläubiger quittiert, das Amt löscht – den Antrag muss der Schuldner stellen.

Verlustschein Verjährung: Wann verjähren Verlustscheine?

Mit Einleitung des Betreibungsverfahrens wird die Verjährung einer Forderung unterbrochen. Nachdem der Schuldner die Forderung entweder anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt worden ist, kommt es nach Begehren des Gläubigers zur Fortsetzung der Betreibung. Findet die Betreibung auf Pfändung statt, werden die Vermögenswerte des Schuldners gepfändet. Stellt das Betreibungsamt dabei fest, dass das Vermögen nicht zur Deckung der Forderung ausreichen wird, gilt die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein. Damit steht dem Gläubiger die Möglichkeit zu, dass er Vermögenswerte, welche grundsätzlich der Zwangsvollstreckung hätten zugeführt werden müssen, aber entzogen wurden, bei Dritten anfechten kann. Ebenfalls hat der Gläubiger damit das Recht, auf Vermögenswerte Arrest zu legen.

Verlustschein wie weiter?

Reicht das Vermögen des Schuldners nicht, oder nicht vollständig dazu aus, die Forderung des Gläubigers zu begleichen, wird nach Ablauf des Pfändungsjahres der Pfändungsverlustschein ausgestellt. Damit wird die noch offene die Forderung samt Zins und Kosten festgehalten. Dieser Pfändungsverlustschein berechtigt innerhalb eines halben Jahres direkt die Betreibung fortzusetzen, ohne dass der Gläubiger das Einleitungsverfahren der Betreibung mit Zustellung des Zahlungsbefehls über sich ergehen lassen muss. Dem Schuldner steht in diesem Zeitpunkt auch kein Rechtsbehelf im Sinne des Rechtsvorschlags zu. Zudem verjährt eine Verlustscheinforderung erst nach 20 Jahren. Der Gläubiger ist deshalb berechtigt, während dieser Zeit erneut ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Bestreitet der Schuldner im erneuten Zwangsvollstreckungsverfahren die Forderung, steht dem Gläubiger die Möglichkeit offen, den Rechtsvorschlag im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren zu beseitigen. Dabei stellt der Verlustschein als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG ein Rechtsöffnungstitel dar, weshalb dem Schuldner nur eingeschränkte Einwendungen zustehen.

Löschung von Verlustscheinen

Erst wenn die vollständige Verlustscheinforderung getilgt wurde, ist dieser quittiert dem Schuldner zurück zu geben. Der Schuldner ist damit berechtigt, den Verlustschein gegen sich löschen zu lassen. Der Eintrag der Betreibung wird damit aber nicht automatisch gelöscht. Die Entscheidung, ob die Betreibung gelöscht werden soll, obliegt dem Gläubiger. In manchen Fällen bildet sie aber Teil einer per-Saldo-Lösung, in welcher sich der Gläubiger auch nur mit der Begleichung eines Teils der Forderung zufrieden gibt.

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Konkurs, wird nach Durchführung des Konkurses bei natürlichen Personen ein Konkursverlustschein ausgestellt, sofern die Aktiven zur Deckung der Forderungen nicht ausreichen. Sofern der Schuldner die Forderung im Konkurs anerkannt hat, bildet auch der Konkursverlustschein eine Schuldanerkennung im Sinne von Art 82 SchKG. Damit kann in einer neuen Betreibung der Rechtsvorschlag auf dem Weg der provisorischen Rechtsöffnung beseitigt werden. Dem Schuldner steht in einem erneuten Betreibungsverfahren aber nicht nur den Rechtsbehelf des Rechtsvorschlags zur Verfügung, sondern auch den Einwand, dass er zu keinem neuen Vermögen gelangt ist. Bevor die Betreibung ihren Fortgang nimmt, wird sodann vom Richter überprüft, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist oder nicht. Nach Feststellung des neuen Vermögens nimmt das Betreibungsverfahren seinen gewöhnlichen Fortlauf.

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Das Themengebiet des Verlustscheins ist vielschichtig, weshalb Ihnen dieinkasso.ch gerne weiterhilft und Sie bei der Geltendmachung Ihrer Forderung unterstützt.

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